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   BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55   

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BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55 (https://dejure.org/1956,2698)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1956 - V ZR 183/55 (https://dejure.org/1956,2698)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 (https://dejure.org/1956,2698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 889
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Auszug aus BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55
    Das ist nicht schon dann zu bejahen, wenn das Urteil infolge des Verstoßes überhaupt nicht hätte erlassen werden dürfen (gleicher Ansicht für den ähnlichen Fall der Verkündung in einem nicht bekanntgegebenen Termin BGHZ 14, 39 [52]).
  • RG, 07.04.1904 - IV 370/03

    Gilt die Vorschrift, daß der zu Entmündigende persönlich unter Zuziehung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55
    Das Urteil beruht vielmehr auf dem Verstoß dann, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, daß es ohne die Gesetzesverletzung anders, d.h. mit anderem Inhalt ergangen wäre (Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 549 VI bei Fußnote 108; Baumbach-Lauterbach, ZPO 22. Aufl. § 549 Anm. 2 A; RGZ 57, 330 [331]).
  • RG, 20.11.1933 - VI 244/33

    1. Dürfen die in der Rechtsprechung zu § 626 BGB. und § 70 HGB. entwickelten

    Auszug aus BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55
    Das entspricht wohl auch der überwiegenden Meinung (RGZ 142, 268 [275]; 145, 26; Palandt, BGB 14. Aufl. § 360 Anm. 2 a; Staudinger-Werner, BGB 9. Aufl. Vorbem II 2 vor § 339; RGRKomm, 10. Aufl. § 360).
  • RG, 19.06.1934 - III 298/33

    1. Kann in einem kassenärztlichen Gesamtvertrag bestimmt werden, daß der

    Auszug aus BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55
    Das entspricht wohl auch der überwiegenden Meinung (RGZ 142, 268 [275]; 145, 26; Palandt, BGB 14. Aufl. § 360 Anm. 2 a; Staudinger-Werner, BGB 9. Aufl. Vorbem II 2 vor § 339; RGRKomm, 10. Aufl. § 360).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 161/66

    Verkauf einer Eigentumswohnung - Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag wegen

    Es verweist dazu einmal auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 183/55, WM 1956, 950 - das Erfordernis des Verschuldens bei einer Verwirkungsklausel ist danach eine Frage der Auslegung - und beruft sich insbesondere auf das weitere Urteil des Senats vom 1. Juni 1959, V ZR 61/58, WM 1959, 1133, wonach die Verfallklausel in der Regel Verschulden des Vertragsgegners erfordert.
  • OLG Hamburg, 28.02.2020 - 2 U 18/18

    Vermächtnis: Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs auf Eigentumsverschaffung samt

    Die Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstücks kann zwar Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes im Sinn von § 273 Abs. 2 BGB sein (BGH, BeckRS 1956, 31373261), es fehlt aber an einem entsprechenden Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin.
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 334/82

    Unzureichende Substantiierung der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Diese substantiierte Darlegung muß innerhalb der Begründungsfrist des § 120 Abs. 2 FGO geschehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Februar 1970 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. Mai 1956 V ZR 183/55, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, herausgegeben von Lindenmaier/Möhring - LM -, § 273 BGB Nr. 6; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm. 6 E).
  • BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59

    Verweis eines Berufungsurteiles zur Wiedergabe von einer Zeugenaussage auf einen

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (JW 1905, 233) die Auffassung vertreten, das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme begründe die Revision nicht, wenn nicht behauptet werde, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben werde was noch vorgetragen worden wäre (Urteil v. 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 - LM BGB § 273 Nr. 6 - ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - und vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 41/58 -).
  • BFH, 05.03.1986 - I R 28/81

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Der Senat weicht damit nicht von dem Urteil des BGH vom 16. Mai 1956 V ZR 183/55 (Lindenmaier / Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 273 Nr. 6) ab.
  • BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73

    Rechtsnachfolge bei Hoferbe - Auslegung eines Testaments - Bewertung von

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1956, V ZR 183/55 (LM BGB § 273 Nr. 6), auf das die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58

    Rechtsmittel

    In letzterer Hinsicht geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß ein Grundsatz dahin, daß die Verfallklausel im Gegensatz zum gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 326 BGB ohne weiteres ein Rücktrittsrecht auch bei fehlendem Verschulden des Vertragsgegners gebe, nicht bestehe (Urteil des Senats vom 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 = LM § 273 BGB Nr. 6) und deshalb ein Rücktrittsrecht der Beklagten auch bei fehlendem Verschulden der Klägerin nur dann angenommen werden könne, wenn die Parteien dies gewollt hätten, wenn also ein dahingehender Parteiwille ausdrücklich erklärt wäre oder durch Auslegung festgestellt werden könnte.
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